Wie gut kennen Sie Ihren Pensionskassenausweis?
Der Pensionskassenausweis liefert wesentliche Informationen zu Ihren persönlichen Vorsorgeleistungen. Sind Sie sich jedoch bewusst, wie viel Sie bereits in Ihrer Pensionskasse angespart haben und wie Ihre Leistungen im Ruhestand aussehen werden?
Klicken Sie im Pensionskassenausweis unten auf eines der Icons und erfahren Sie mehr dazu.
Der Jahreslohn ist der Betrag, den Sie im Laufe eines Kalenderjahres als Bruttogehalt gemäss Ihrem Lohnausweis verdienen. Er bildet die Grundlage für die Ermittlung des versicherten Lohns. Änderungen im Jahreslohn, etwa durch Gehaltserhöhungen oder Wechsel der Arbeitsstelle, wirken sich direkt auf die Berechnung der Pensionskassenbeiträge aus.
Der versicherte Lohn setzt sich in der Regel aus dem jährlichen Bruttolohn zusammen, abzüglich dem Koordinationsbetrag. Der Koordinationsbetrag wird abgezogen, da dieser Teil des Lohns bereits durch die 1. Säule (AHV) abgesichert ist.
BVG-Lohn
Im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ist ein versicherter Lohn von CHF 62'475 vorgesehen, gewisse Pensionskassen versichern freiwillig höhere Lohnsummen.
Der ordentliche Sparbeitrag wird vom versicherten Lohn abgezogen und auf das persönliche Vorsorgekonto eingezahlt, um Kapital für die Altersleistungen anzusparen.
Er wird als Prozentsatz des versicherten Lohns berechnet, wobei sowohl der Arbeitnehmer und auch der Arbeitgeber Beiträge leisten. Die genaue Höhe variiert je nach Alter, Einkommen und den Vorsorgeplänen der Pensionskasse. Einige Pensionskassen ermöglichen zusätzliche freiwillige Sparbeiträge, um den Kapitalaufbau zu beschleunigen oder bestimmte Vorsorgeziele zu erreichen.
Der Risikobeitrag wird einbezahlt um mögliche Risiken im Rahmen des Versicherungs- oder Vorsorgevertrags zu decken. Bei Pensionskassen betrifft dieser Beitrag üblicherweise die Absicherung gegen Invalidität und Tod.
Die Angaben zu den voraussichtlichen Altersleistungen sind Prognosen – die entsprechende Zahl in Ihrem Pensionskassenausweis zeigt Ihnen, wie viel Geld Ihnen insgesamt zur Verfügung stehen wird, wenn Sie in Rente gehen.
Bei dem geschätzten Betrag geht die Pensionskasse davon aus, dass Sie bis zur Pensionierung gleich viel verdienen werden wie heute. Multipliziert man das Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz, ergibt sich die Altersrente. Der von Ihrer Pensionskasse angewendete Umwandlungssatz kann allerdings tiefer als die gesetzlichen 6,8 % ausfallen.
Wenn Sie den Betrag durch zwölf teilen, wissen Sie, wie viel Sie monatlich aus der Pensionskasse erhalten. Zusätzlich erhalten Sie eine AHV-Rente, die für die Einzelrente aktuell maximal 2'450 Franken pro Monat beträgt.
Liegt eine Frühpensionierung drin?
Wer mit einer Frühpensionierung liebäugelt, muss genau rechnen. Denn früher aussteigen ist teuer und hat Auswirkungen auf alle drei Säulen: Die Beiträge an die AHV müssen weiter bezahlt werden. Bei der Pensionskasse fehlen wichtige Beitragsjahre und Kapitalerträge. Und auch bei der gebundenen Säule 3a ist der steueroptimierte Sparprozess mit der Erwerbsaufgabe zu Ende.
Einen grossen Brocken macht zudem das wegfallende Einkommen aus. Angenommen, Sie haben bisher CHF 115’000 pro Jahr verdient und lassen sich mit 62 pensionieren. Dann fehlen Ihnen drei Jahreseinkommen, sprich CHF 345’000.
Als Folge der Frühpensionierung reduzieren sich das Alterskapital und die Rente. Je früher Sie sich pensionieren lassen, desto grösser die Reduktion.
Es besteht allenfalls die Möglichkeit einer Überbrückungsrente oder eines zusätzlichen Einkaufs: Erkundigen Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber eine finanzielle Unterstützung gewährt oder ob Sie einen Einkauf für eine vorzeitige Pensionierung tätigen können. Eventuell könnte auch der gestaffelte Rückzug aus dem Berufsleben eine gute Alternative sein.
Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeiten für eine Frühpensionierung.
Als Vorbereitung für das Gespräch lohnt es sich, die eigenen Wünsche und Vorstellungen zu hinterfragen. Gehen Sie dazu die Fragen in der «Checkliste Frühpensionierung – Ja oder Nein?» durch.
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Mehr zum Thema Frühpensionierung erfahren Sie hier.
Die Leistungen im Todesfall sind für die hinterbliebenen Ehe- resp. Lebenspartner beziehungsweise die Kinder sehr wichtig.
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeit für die Auszahlung:
- Es kann eine regelmäßige Zahlung an den Ehepartner, eingetragenen Partner oder andere Hinterbliebene des verstorbenen Mitglieds gezahlt werden.
- Alternativ zur regelmäßigen Zahlung kann die Pensionskasse auch eine einmalige Kapitalzahlung an die Hinterbliebenen leisten. Diese Zahlung kann dazu dienen, finanzielle Verpflichtungen wie Hypotheken oder andere Schulden zu begleichen oder als finanzielle Unterstützung für die Hinterbliebenen dienen.
Leben Sie im Konkubinat? Dann sollten Sie bei Ihrer Pensionskasse abklären, ob auch für Konkubinatspartner im Falle Ihres Todes Leistungen vorgesehen sind und ob dazu noch eine Begünstigung von Ihnen eingereicht werden muss.
Es lohnt sich auf jeden Fall, sich im Voraus mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Es kann nie früh genug sein. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Leistungen bei Invalidität sind eine wichtige Absicherung, die von Pensionskassen angeboten wird, um Versicherte finanziell zu unterstützen, wenn diese aufgrund von Krankheit oder Unfall dauerhaft erwerbsunfähig werden.
War ein Unfall die Ursache der Invalidität, zahlt auch die Unfallversicherung eine Invalidenrente. Diese ist prozentgenau auf die Schwere der Invalidität abgestimmt und beträgt bei voller Invalidität 80 Prozent des versicherten Lohns (maximal 80 Prozent von 148 200 Franken, Stand 2024).
Nicht alle Invaliditätsfälle sind automatisch durch die Pensionskasse abgedeckt. Die Versicherungsbedingungen sollten Sie überprüfen, um sicherzustellen, dass die Invaliditätsleistungen im Versicherungsschutz enthalten sind. In einigen Fällen können zusätzliche Versicherungen erforderlich sein, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
Die Austrittsleistung setzt sich aus den geleisteten Sparbeiträgen, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Zinsen und Einlagen wie freiwillige Einkäufe der versicherten Person selbst oder ihres Arbeitgebers oder Einlagen aus Scheidung zusammen.
Sollte es im Rahmen einer Scheidung zu einer Teilung Ihres Vorsorgeguthabens gekommen sein, ist hier der ausbezahlte Betrag ersichtlich. Eine Rückzahlung ist grundsätzlich möglich.
Vorbezug Wohneigentum
Dies ist der Betrag, den Sie von Ihrem Altersguthaben schon heute für den Kauf eines von Ihnen bewohnten Eigenheims oder zur Amortisierung einer Hypothek maximal einsetzen können.
Bis zum Alter von 50 Jahren dürfen Sie das gesamte in der 2. Säule angesparte Vorsorgekapital für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Danach dürfen Sie den höheren der folgenden beiden Beträge nutzen: das bis zum Alter 50 gesparte Kapital oder die Hälfte des aktuellen Kapitals.
Ein WEF-Vorbezug kann alle fünf Jahre bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung geltend gemacht werden. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.00.
Klären Sie mit Ihrer Pensionskasse die Auswirkungen eines Vorbezugs ab. Wollen Sie keine Einbusse bei den Altersleistungen, müssen Sie das vorbezogene Kapital bis zu Ihrer Pensionierung wieder in die Pensionskasse einzahlen.
Verpfändung
Anstelle eines Vorbezugs können Sie Ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe Ihres aktuell vorhandenen Altersguthabens im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfänden. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert.
Mehr zum Thema Wohneigentum als Vorsorge erfahren Sie hier.
Mit einem freiwilligen Einkauf können Sie allfällig vorhandene fehlende Beitragsjahre oder durch Lohnerhöhungen entstandene Vorsorgelücken ausgleichen. Sie profitieren dabei von einer langfristig guten Verzinsung, höheren Altersleistungen (Alterskapital) bei der Pensionierung sowie steuerlichen Einsparungen. Pensionskasseneinkäufe lassen sich in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie reduzieren so die Steuerprogression auf Ihrem Einkommen und profitieren dadurch von einem niedrigeren Steuersatz.
Haben Sie von Ihrer Pensionskasse Geld für den Kauf Ihres Eigenheims bezogen? Dann müssen Sie diesen Vorbezug zuerst zurückzahlen (nicht steuerrelevant), bevor Sie sich einkaufen können. Haben Sie einen Einkauf getätigt, dürfen Sie innerhalb der nächsten drei Jahre kein Kapital beziehen.
Mehr Informationen finden Sie hier.
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